Das Jugendamt informiert:
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Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen für ihr Wohl gehört gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII zum grundsätzlichen Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe. Das Jugendamt ist verpflichtet, mit den freien Trägern die Leistungen im Sinne des § 2 SGB VIII erbringen, Vereinbarungen zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdungen abzuschließen. Ehrenamtliche Träger sind hiervon nicht berührt. Gleichwohl dient die Veröffentlichung der nachstehenden Vereinbarung dazu, alle ehrenamtlich tätigen Personen auf ihre Verantwortlichkeit und auf bestehende Hilfemöglichkeiten in geeigneter Weise hinzuweisen. Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages |